Gesetzliche Lenk- und Ruhezeiten

Seit dem 11. April 2007 gilt eine europäische Verordnung, die die maximal möglichen Einsatzzeiten für das Fahrpersonal regelt.

Bereits beim Planen Ihrer Reise achten wir darauf, dass unsere Busfahrer/innen die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten nach den EG-Sozialvorschriften einhalten. Diese gesetzlichen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer dienen Ihrer Sicherheit.

Die neue Verordnung enthält einen erweiterten Haftungstatbestand in Bezug auf die Einhaltung der Tageslenkzeit, Wochenlenkzeit, Tagesruhezeit und Wochenruhezeit sowie der Lenkzeitunterbrechung. Bitte beachten Sie, dass zukünftig auch Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrervermittlungsagenturen sicherstellen müssen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeiten nicht gegen die EG- Sozialvorschriften verstoßen.

Auch Vereine sowie Veranstalter von Leserreisen oder Schüler- und Klassenfahrten können für Verstöße gegen die Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten sowie für evtl. daraus resultierende Folgeschäden in Bezug auf Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden.

 

Nachfolgend haben wir Ihnen deshalb die wichtigsten Vorschriften zusammengestellt:

  • Nach maximal 4,5 Stunden Lenkzeit muss eine Pause von mindestens 45 Minuten eingelegt werden. Eine Aufteilung der Pause in einen Teil von mindestens 15 Minuten gefolgt von mindestens 30 Minuten innerhalb bzw. unmittelbar nach der Lenkzeit von 4,5 Stunden ist ebenfalls zulässig.
  • Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal in der Woche auf maximal 10 Stundenverlängert werden.
  • Mindestens 11 Stunden müssen als ununterbrochene tägliche Ruhezeit nach einer Tagesschicht eingelegt werden. Zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten darf die tägliche Ruhezeit dreimal auf 9 Stunden reduziert werden.
  • Die Tagesschichtzeit (der Zeitraum zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende einschließlichaller Bereitschaftszeiten, Wartezeiten und Pausen) darf maximal 13 Stunden betragen. Sie darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten dreimal auf 15 Stunden verlängert werden.
  • Der Fahrer hat in zwei aufeinander folgenden Kalenderwochen zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten von jeweils mindestens 45 Stunden oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzulegen, wobei die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause bis zum Ende der dritten Folgewoche ausgeglichen werden muss.
  • Eine wöchentliche Ruhezeit ist spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen. Bei einer Fahrt im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss die wöchentliche Ruhezeit (ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen) erst nach spätestens 12 aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen erfolgen.

 

Gerne planen wir den von Ihnen gewünschten Reise- oder Fahrtverlauf unter Berücksichtigung der EG-Sozialvorschriften. Haben Sie Fragen zum Thema Lenk- und Ruhezeiten? Gerne erklären wir Ihnen alle offene Fragen.

 

SAMSUNG CAMERA PICTURES

Nach oben scrollen