Unser Hygienekonzept für Busreisen.

Stand: 24.11.2021

Die 3G-Regelung ist jetzt nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr verpflichtend.

28b Abs. 5 IfSG sieht im öffentlichen Personennahverkehr und –fernverkehr im Einzelnen vor:

  • Personen, welche nachweislich nicht geimpft oder genesen sind, müssen künftig bei der Nutzung der Verkehrsmittel ein negatives Corona-Schnelltestergebnis mit sich führen (max. 24 Stunden alt).
    Hinweis des WBO: Selbsttests zur Eigenanwendung, die Zuhause durchgeführt wurden, sind nicht ausreichend, da kein Testnachweis vorliegt.
  • Dies gilt auch für Service- und Kontrollpersonal, das Fahrpersonal ist ausgenommen.
  • Der Testnachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Eine Mitfahrt ohne den 3G-Nachweis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Ausgenommen von der 3G-Pflicht
    • sind Schülerinnen und Schüler,
    • ist die Beförderung von Personen in Taxis.
  • Weiterhin gilt im öffentlichen Personennah- und fernverkehr die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (OP-Maske); davon ausgenommen sind
    • Kindern unter sechs Jahren,
    • Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung
    • oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
    • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
  • Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Pflicht durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Alle beförderten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen gültigen Testnachweis vorzulegen.

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