Stand: 24.11.2021
Die 3G-Regelung ist jetzt nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch im öffentlichen Nah- und Fernverkehr verpflichtend.
28b Abs. 5 IfSG sieht im öffentlichen Personennahverkehr und –fernverkehr im Einzelnen vor:
- Personen, welche nachweislich nicht geimpft oder genesen sind, müssen künftig bei der Nutzung der Verkehrsmittel ein negatives Corona-Schnelltestergebnis mit sich führen (max. 24 Stunden alt).
Hinweis des WBO: Selbsttests zur Eigenanwendung, die Zuhause durchgeführt wurden, sind nicht ausreichend, da kein Testnachweis vorliegt. - Dies gilt auch für Service- und Kontrollpersonal, das Fahrpersonal ist ausgenommen.
- Der Testnachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen.
- Eine Mitfahrt ohne den 3G-Nachweis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
- Ausgenommen von der 3G-Pflicht
- sind Schülerinnen und Schüler,
- ist die Beförderung von Personen in Taxis.
- Weiterhin gilt im öffentlichen Personennah- und fernverkehr die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (OP-Maske); davon ausgenommen sind
- Kindern unter sechs Jahren,
- Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung
- oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
- gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.
- Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Pflicht durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Alle beförderten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen gültigen Testnachweis vorzulegen.