Reiseverkehr – geschlossene Gruppenpauschalreisen

Teilnehmer-Reisebedingungen für geschlossene Gruppenpauschalreisen der OMNIBUS RUPP für Buchungen ab dem 01.07.2018



Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer – nachstehend „RT“ abgekürzt –
und der Reiseveranstalter/in Omnibus Rupp GmbH, nachstehend „OMNIBUS RUPP“ abgekürzt, bei Vertragsschluss ab dem 01.07.2018 zustande
kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250
und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

  1. Stellung des Gruppenauftraggebers, des Gruppenverantwortlichen
    und des Reiseteilnehmers

    Der Gruppenauftraggeber, nachstehend „GA“ abgekürzt, ist die
    Institution, der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein, das
    Unternehmen oder der sonstige privatrechtliche oder öffentlichrechtliche
    Rechtsträger, der die OMNIBUS RUPP mit der Durchführung
    der Gruppenreise beauftragt.
    Der Gruppenverantwortliche, nachstehend „GV“ abgekürzt, ist
    die für den GA handelnde Person, während der Reise insbesondere
    die vom GA eingesetzte verantwortliche Leitungsperson.
    Der RT ist Vertragspartner des Reisevertrages und hat im Hinblick
    auf die zwischen dem GA und der OMNIBUS RUPP getroffenen
    Vereinbarungen gleichzeitig die Stellung eines Begünstigten
    nach § 328 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter).
  2. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen
    des RT
    2.1. Für alle Buchungswege gilt:
    a) Grundlage des Angebots von OMNIBUS RUPP und der Buchung
    des RT sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden
    Informationen von OMNIBUS RUPP für die jeweilige Reise, soweit
    diese dem GA bzw. dem RT bei der Buchung vorliegen.
    b) Hat die OMNIBUS RUPP dem GA ein Angebot über die Reiseleistungen
    der Gruppenreise unterbreitet und ist auf der Grundlage
    dieses Angebots einen Vertrag zwischen der OMNIBUS RUPP und
    dem GA zustande gekommen, so bestimmt sich die vertragliche
    Leistungspflicht nach dem Inhalt dieses Angebots und der hierzu
    gegebenenfalls mit dem GA getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.
    c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die
    nicht von OMNIBUS RUPP herausgegeben werden, sind für OMNIBUS
    RUPP und die Leistungspflicht von OMNIBUS RUPP nicht
    verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit
    dem RT zum Inhalt der Leistungspflicht von OMNIBUS RUPP gemacht
    wurden.
    d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von OMNIBUS RUPP vom
    Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von OMNIBUS
    RUPP vor, an das OMNIBUS RUPP für die Dauer von 7 Tagen
    gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
    Angebots zustande, soweit OMNIBUS RUPP bezüglich des neuen
    Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen
    Informationspflichten erfüllt hat und der RT innerhalb der Bindungsfrist
    die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung
    erklärt.
    e) Die von OMNIBUS RUPP gegebenen vorvertraglichen Informationen
    über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis
    und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die
    Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 §
    3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil
    des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien
    ausdrücklich vereinbart ist.
    f) Der RT haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden,
    für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit
    er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
    Erklärung übernommen hat.
    2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per EMail,
    per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
    a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit
    dem Buchungsformular von OMNIBUS RUPP erfolgen (bei E-Mails
    durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars
    als Anhang). Mit der Buchung bietet der RT der OMNIBUS
    RUPP den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
    An die Buchung ist der RT 7 Werktage gebunden.
    b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung)
    durch OMNIBUS RUPP zustande, welche dem RT
    entweder unmittelbar von der OMNIBUS RUPP oder vom GA oder
    GV zugeht. Im letztgenannten Falle werden diese als Vertreter der
    OMNIBUS RUPP tätig.
    c) Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird OMNIBUS
    RUPP dem RT eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt
    entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der
    RT nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art.
    250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in
    gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb
    von Geschäftsräumen erfolgte.
    2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B.
    Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
    a) Dem RT wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden
    Anwendung von OMNIBUS RUPP erläutert.
    b) Dem RT steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung
    oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine
    entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung
    erläutert wird.
    c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen
    sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich
    die deutsche Sprache.
    d) Soweit der Vertragstext von OMNIBUS RUPP im Onlinebuchungssystem
    gespeichert wird, wird der RT darüber und über die
    Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
    e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig
    buchen“ bietet der RT OMNIBUS RUPP den Abschluss des Pauschalreisevertrages
    verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist
    der RT 7 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung
    gebunden.
    f) Dem RT wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem
    Weg bestätigt.
    g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons
    „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des RT auf
    das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend
    seiner Buchungsangaben. OMNIBUS RUPP ist vielmehr
    frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des RT anzunehmen
    oder nicht.
    h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung
    von OMNIBUS RUPP beim RT zu Stande.
    i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung
    des RT durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“
    durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung
    am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag
    mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim
    RT am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung
    über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem RT die
    Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und
    zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit
    des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig,
    dass der RT diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck
    tatsächlich nutzt. OMNIBUS RUPP wird dem RT zusätzlich
    eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
    2.4. OMNIBUS RUPP weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
    Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei
    Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz
    (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über
    Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk,
    Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht
    besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und
    Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h
    BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch,
    wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb
    von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die
    mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht,
    sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden;
    im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls
    nicht.
  3. Bezahlung
    3.1. OMNIBUS RUPP und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den
    Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder
    annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag
    besteht und dem RT der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten
    des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und
    hervorgehobener Weise übergeben wurde.
    3.2. Die Abwicklung der Zahlung bestimmt sich nach den Angaben in
    den Reiseunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung. Hieraus ergibt
    sich, ob die Anzahlung und die Restzahlung an die OMNIBUS RUPP
    bzw. den GA zu leisten sind. Sind Anzahlung und/oder Restzahlung
    danach an den GA zu leisten, so ist dieser Inkassobevollmächtigter
    der OMNIBUS RUPP. Ist ausdrücklich festgelegt, dass Zahlungen
    ausschließlich an die OMNIBUS RUPP zu leisten sind, so ist der GA
    zum Inkasso der Anzahlung bzw. der Restzahlung nicht berechtigt
    und zwar auch dann nicht, wenn an diesen Sicherungsscheine übergeben
    wurden und/oder an den RT weitergegeben wurden. Gruppenverantwortliche
    sind in keinem Fall zum Inkasso berechtigt.
    3.3. Nach Vertragsabschluss wird – sofern in der Bestätigung nicht
    abweichend aufgeführt – gegen Aushändigung des Sicherungsscheines
    eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung
    fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern
    der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus
    dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen
    kürzer als 30 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte
    Reisepreis sofort zahlungsfällig.
    3.4. Leistet der RT die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
    entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl OMNIBUS
    RUPP zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen
    Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten
    erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches
    Zurückbehaltungsrecht des RT besteht, so ist OMNIBUS RUPP
    berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag
    zurückzutreten und den RT mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5
    zu belasten.
  4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die
    nicht den Reisepreis betreffen
    4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen
    von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach
    Vertragsabschluss notwendig werden und von OMNIBUS RUPP
    nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind OMNIBUS
    RUPP vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich
    sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
    4.2. OMNIBUS RUPP ist verpflichtet, den RT über Leistungsänderungen
    unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf
    einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder
    Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu
    informieren.
    4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft
    einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen
    Vorgaben des RT, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden
    sind, ist der RT berechtigt, innerhalb einer von OMNIBUS RUPP
    gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen
    Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom
    Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb
    der von OMNIBUS RUPP gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber
    diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als
    angenommen.
    4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
    die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte OMNIBUS
    RUPP für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer
    eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit
    zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem RT der Differenzbetrag
    entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
  5. Preiserhöhung; Preissenkung
    5.1. OMNIBUS RUPP behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g
    BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag
    vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
    a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen
    aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
    b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte
    Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren,
    oder
    c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden
    Wechselkurse
    sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
    5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern OMNIBUS
    RUPP den RT in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung
    und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung
    der Preiserhöhung mitteilt.
    5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
    a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach
    4.1a) kann OMNIBUS RUPP den Reisepreis nach Maßgabe der
    nachfolgenden Berechnung erhöhen:
     Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann OMNIBUS
    RUPP vom RT den Erhöhungsbetrag verlangen.
     Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
    Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
    durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
    geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
    kann OMNIBUS RUPP vom RT verlangen.
    b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b)
    kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
    heraufgesetzt werden.
    c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis
    in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für
    OMNIBUS RUPP verteuert hat
    5.4. OMNIBUS RUPP ist verpflichtet, dem RT auf sein Verlangen
    hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit
    sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse
    nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies
    zu niedrigeren Kosten für OMNIBUS RUPP führt. Hat der RT mehr
    als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag
    von OMNIBUS RUPP zu erstatten. OMNIBUS RUPP darf jedoch von
    dem zu erstattenden Mehrbetrag die OMNIBUS RUPP tatsächlich
    entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. OMNIBUS RUPP hat
    dem RT auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe
    Verwaltungsausgaben entstanden sind.
    5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn
    eingehend beim RT zulässig.
    5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der RT berechtigt,
    innerhalb einer von OMNIBUS RUPP gleichzeitig mit Mitteilung der
    Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung
    anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag
    zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb der von OMNIBUS
    RUPP gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt
    vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
  6. Rücktritt durch den RT vor Reisebeginn/Stornokosten
    6.1. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag
    zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber OMNIBUS RUPP unter
    der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls
    die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt
    auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem RT wird empfohlen,
    den Rücktritt in Textform zu erklären.
    6.2. Tritt der RT vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht
    an, so verliert OMNIBUS RUPP den Anspruch auf den Reisepreis.
    Stattdessen kann OMNIBUS RUPP eine angemessene Entschädigung
    verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist
    oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,
    außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
    der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
    Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar
    und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von
    OMNIBUS RUPP unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht
    hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen
    getroffen worden wären.
    OMNIBUS RUPP hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen
    unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung
    und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten
    Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs
    durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.
    Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung
    des RT bei OMNIBUS RUPP wird die pauschale Entschädigung
    wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
    Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung
    Zugang vor
    Reisebeginn
    Mehrtagesreise
    Tagesreise
  7. bis 15. Tage 10 10
  8. bis 7. Tage 40 30
  9. bis 2. Tage 75 60
  10. Tag und Nichtanreise
    100 80
    6.3. Dem RT bleibt es in jedem Fall unbenommen, OMNIBUS RUPP
    nachzuweisen, dass OMNIBUS RUPP überhaupt kein oder ein
    wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von OMNIBUS
    RUPP geforderte Entschädigungspauschale.
    6.4. OMNIBUS RUPP behält sich vor, anstelle der vorstehenden
    Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit
    OMNIBUS RUPP nachweist, dass OMNIBUS RUPP wesentlich
    höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden
    sind. In diesem Fall ist OMNIBUS RUPP verpflichtet, die
    geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
    Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
    Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
    6.5. Ist OMNIBUS RUPP infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung
    des Reisepreises verpflichtet, hat OMNIBUS RUPP unverzüglich, auf
    jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung,
    zu leisten.
    6.6. Das gesetzliche Recht des RT, gemäß § 651 e BGB von OMNIBUS
    RUPP durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu
    verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
    aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden
    Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall
    rechtzeitig, wenn sie OMNIBUS RUPP 7 Tage vor Reisebeginn
    zugeht.
    6.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
    sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
    bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
  11. Umbuchungen
    7.1. Ein Anspruch des RT nach Vertragsabschluss auf Änderungen
    hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
    der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart
    oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht,
    wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil OMNIBUS RUPP keine,
    unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß
    Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem RT gegeben hat; in diesem Fall
    ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf
    Wunsch des RT dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann
    OMNIBUS RUPP bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein
    Umbuchungsentgelt vom RT pro von der Umbuchung betroffenen RT
    erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im
    Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis
    zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen
    Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 25,00 € pro
    betroffenen RT.
    7.2. Umbuchungswünsche des RT, die nach Ablauf der Fristen
    erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist,
    nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den
    Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
    Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
    Kosten verursachen.
  12. Nicht in Anspruch genommene Leistung
    Nimmt der RT einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer
    Erbringung OMNIBUS RUPP bereit und in der Lage war, nicht in
    Anspruch aus Gründen, die dem RT zuzurechnen sind, hat er keinen
    Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche
    Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien
    Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt
    hätten. OMNIBUS RUPP wird sich um Erstattung der ersparten
    Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung
    entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
  13. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
    9.1. OMNIBUS RUPP kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
    nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
    a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs
    der Rücktrittserklärung von OMNIBUS RUPP beim RT muss
    in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
    b) OMNIBUS RUPP hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
    Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
    c) OMNIBUS RUPP ist verpflichtet, dem RT gegenüber die Absage
    der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise
    wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt
    wird.
    d) Ein Rücktritt von OMNIBUS RUPP später als 1 Woche vor Reisebeginn
    ist unzulässig.
    9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der
    RT auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück,
    Ziffer 5.6. gilt entsprechend.
  14. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
    10.1. OMNIBUS RUPP kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung
    einer Frist kündigen, wenn der RT ungeachtet einer Abmahnung
    von OMNIBUS RUPP nachhaltig stört oder wenn er sich in
    solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
    des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige
    Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten
    von OMNIBUS RUPP beruht.
    10.2. Kündigt OMNIBUS RUPP, so behält OMNIBUS RUPP den
    Anspruch auf den Reisepreis; OMNIBUS RUPP muss sich jedoch
    den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
    anrechnen lassen, die OMNIBUS RUPP aus einer anderweitigen
    Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,
    einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
  15. Obliegenheiten des RT
    11.1. Reiseunterlagen
    Der RT hat OMNIBUS RUPP oder seinen Reisevermittler, über den
    er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen
    Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht
    innerhalb der von OMNIBUS RUPP mitgeteilten Frist erhält.
    11.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
    a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der
    RT Abhilfe verlangen.
    b) Soweit OMNIBUS RUPP infolge einer schuldhaften Unterlassung
    der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der RT weder
    Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche
    nach § 651n BGB geltend machen.
    c) Der RT ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem
    Vertreter von OMNIBUS RUPP vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein
    Vertreter von OMNIBUS RUPP vor Ort nicht vorhanden und vertraglich
    nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an OMNIBUS
    RUPP unter der mitgeteilten Kontaktstelle von OMNIBUS RUPP zur
    Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von
    OMNIBUS RUPP bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung
    unterrichtet. Der RT kann jedoch die Mängelanzeige
    auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht
    hat, zur Kenntnis bringen.
    d) Der Vertreter von OMNIBUS RUPP ist beauftragt, für Abhilfe zu
    sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
    anzuerkennen.
    11.3. Fristsetzung vor Kündigung
    Will der RT den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels
    der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist,
    nach § 651l BGB kündigen, hat er OMNIBUS RUPP zuvor eine
    angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
    nicht, wenn die Abhilfe von OMNIBUS RUPP verweigert wird oder
    wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
    11.4.
    11.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen;
    besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
    a) Der RT wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, –
    beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen
    nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom RT unverzüglich
    vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen
    Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und OMNIBUS
    RUPP können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte
    ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden
    ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7
    Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu
    erstatten.
    b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
    von Reisegepäck unverzüglich OMNIBUS RUPP, seinem Vertreter
    bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies
    entbindet den RT nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft
    gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu
    erstatten.
  16. Beschränkung der Haftung
    12.1. Die vertragliche Haftung von OMNIBUS RUPP für Schäden,
    die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist
    auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber
    hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen
    bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung
    unberührt.
    12.2. OMNIBUS RUPP haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
    und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
    Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge,
    Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn
    diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
    ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des
    vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
    gekennzeichnet wurden, dass sie für den RT erkennbar nicht Bestandteil
    der Pauschalreise von OMNIBUS RUPP sind und getrennt
    ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben
    hierdurch unberührt.
    OMNIBUS RUPP haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden
    des RT die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
    von OMNIBUS RUPP ursächlich geworden ist.
  17. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
    Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der RT nicht
    beim GA, dem GV oder den Leistungsträgern, sondern ausschließlich
    gegenüber OMNIBUS RUPP geltend zu machen. Die Geltendmachung
    kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die
    Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung
    in Textform wird empfohlen.
  18. Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
    14.1. OMNIBUS RUPP informiert den RT bei Buchung entsprechend
    der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
    Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder
    spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden
    Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten
    Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
    14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(
    en) noch nicht fest, so ist OMNIBUS RUPP verpflichtet, dem
    RT die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
    wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
    OMNIBUS RUPP weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt,
    wird OMNIBUS RUPP den RT informieren.
    14.3. Wechselt die dem RT als ausführende Fluggesellschaft genannte
    Fluggesellschaft, wird OMNIBUS RUPP den RT unverzüglich
    und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den
    Wechsel informieren.
    14.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“
    (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den
    Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von OMNIBUS
    RUPP oder direkt über
    http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
    abrufbar und in den Geschäftsräumen von OMNIBUS RUPP einzusehen.
  19. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
    15.1. OMNIBUS RUPP wird den RT über allgemeine Pass- und
    Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
    Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die
    Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss
    sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
    15.2. Der RT ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
    behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche
    Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
    Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen,
    z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des
    RT. Dies gilt nicht, wenn OMNIBUS RUPP nicht, unzureichend oder
    falsch informiert hat.
    15.3. OMNIBUS RUPP haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
    den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
    Vertretung, wenn der RT OMNIBUS RUPP mit der Besorgung beauftragt
    hat, es sei denn, dass OMNIBUS RUPP eigene Pflichten
    schuldhaft verletzt hat.
  20. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
    (insbesondere dem Corona-Virus)
    16.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen
    durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung
    und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden
    behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
    16.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen
    oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei
    der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle
    von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung
    und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer
    des Buses ist nicht Vertreter von OMNIBUS RUPP zur Entgegennahme
    von Meldungen und Reklamationen.
  21. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
    17.1. OMNIBUS RUPP weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
    darauf hin, dass OMNIBUS RUPP nicht an
    einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. OMNIBUS
    RUPP weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr
    geschlossen wurden, auf die europäische Online-
    Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
    17.2. Für RT, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen
    Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte
    Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RT und OMNIBUS
    RUPP die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart.
    Solche RT können OMNIBUS RUPP ausschließlich an deren Sitz
    verklagen.
    17.3. Für Klagen von OMNIBUS RUPP gegen RT, bzw. Vertragspartner
    des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen
    des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die
    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
    oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
    Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von

OMNIBUS RUPP vereinbart.

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt;
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& Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2020

Reiseveranstalter ist:
Omnibus Rupp GmbH
Herr Oskar Rupp junior
HRB: 520215, Registergericht Ulm
Badbrunnenweg 6/1
73450 Neresheim
07326 7254
07326 5803
info@omnibus-rupp.de
Stand dieser Fassung: Juni 2020

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