Teilnehmer-Reisebedingungen für geschlossene Gruppenpauschalreisen der OMNIBUS RUPP für Buchungen ab dem 01.07.2018
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Reiseteilnehmer – nachstehend „RT“ abgekürzt –
und der Reiseveranstalter/in Omnibus Rupp GmbH, nachstehend „OMNIBUS RUPP“ abgekürzt, bei Vertragsschluss ab dem 01.07.2018 zustande
kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250
und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
- Stellung des Gruppenauftraggebers, des Gruppenverantwortlichen
und des Reiseteilnehmers
Der Gruppenauftraggeber, nachstehend „GA“ abgekürzt, ist die
Institution, der rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verein, das
Unternehmen oder der sonstige privatrechtliche oder öffentlichrechtliche
Rechtsträger, der die OMNIBUS RUPP mit der Durchführung
der Gruppenreise beauftragt.
Der Gruppenverantwortliche, nachstehend „GV“ abgekürzt, ist
die für den GA handelnde Person, während der Reise insbesondere
die vom GA eingesetzte verantwortliche Leitungsperson.
Der RT ist Vertragspartner des Reisevertrages und hat im Hinblick
auf die zwischen dem GA und der OMNIBUS RUPP getroffenen
Vereinbarungen gleichzeitig die Stellung eines Begünstigten
nach § 328 BGB (Vertrag zu Gunsten Dritter). - Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen
des RT
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots von OMNIBUS RUPP und der Buchung
des RT sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen von OMNIBUS RUPP für die jeweilige Reise, soweit
diese dem GA bzw. dem RT bei der Buchung vorliegen.
b) Hat die OMNIBUS RUPP dem GA ein Angebot über die Reiseleistungen
der Gruppenreise unterbreitet und ist auf der Grundlage
dieses Angebots einen Vertrag zwischen der OMNIBUS RUPP und
dem GA zustande gekommen, so bestimmt sich die vertragliche
Leistungspflicht nach dem Inhalt dieses Angebots und der hierzu
gegebenenfalls mit dem GA getroffenen ergänzenden Vereinbarungen.
c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die
nicht von OMNIBUS RUPP herausgegeben werden, sind für OMNIBUS
RUPP und die Leistungspflicht von OMNIBUS RUPP nicht
verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit
dem RT zum Inhalt der Leistungspflicht von OMNIBUS RUPP gemacht
wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von OMNIBUS RUPP vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von OMNIBUS
RUPP vor, an das OMNIBUS RUPP für die Dauer von 7 Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, soweit OMNIBUS RUPP bezüglich des neuen
Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen
Informationspflichten erfüllt hat und der RT innerhalb der Bindungsfrist
die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung
erklärt.
e) Die von OMNIBUS RUPP gegebenen vorvertraglichen Informationen
über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis
und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die
Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 §
3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil
des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der RT haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit
er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
2.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per EMail,
per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit
dem Buchungsformular von OMNIBUS RUPP erfolgen (bei E-Mails
durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars
als Anhang). Mit der Buchung bietet der RT der OMNIBUS
RUPP den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
An die Buchung ist der RT 7 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung)
durch OMNIBUS RUPP zustande, welche dem RT
entweder unmittelbar von der OMNIBUS RUPP oder vom GA oder
GV zugeht. Im letztgenannten Falle werden diese als Vertreter der
OMNIBUS RUPP tätig.
c) Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird OMNIBUS
RUPP dem RT eine den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt
entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der
RT nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art.
250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in
gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb
von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B.
Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem RT wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden
Anwendung von OMNIBUS RUPP erläutert.
b) Dem RT steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung
oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine
entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung
erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen
sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich
die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von OMNIBUS RUPP im Onlinebuchungssystem
gespeichert wird, wird der RT darüber und über die
Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig
buchen“ bietet der RT OMNIBUS RUPP den Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist
der RT 7 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung
gebunden.
f) Dem RT wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem
Weg bestätigt.
g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons
„zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des RT auf
das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend
seiner Buchungsangaben. OMNIBUS RUPP ist vielmehr
frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des RT anzunehmen
oder nicht.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung
von OMNIBUS RUPP beim RT zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Buchung
des RT durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“
durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung
am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag
mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim
RT am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung
über den Eingang seiner Buchung nach f) bedarf, soweit dem RT die
Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und
zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit
des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig,
dass der RT diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck
tatsächlich nutzt. OMNIBUS RUPP wird dem RT zusätzlich
eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
2.4. OMNIBUS RUPP weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei
Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz
(Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über
Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk,
Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht
besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und
Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h
BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch,
wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die
mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht,
sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden;
im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls
nicht. - Bezahlung
3.1. OMNIBUS RUPP und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder
annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag
besteht und dem RT der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten
des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3.2. Die Abwicklung der Zahlung bestimmt sich nach den Angaben in
den Reiseunterlagen bzw. der Buchungsbestätigung. Hieraus ergibt
sich, ob die Anzahlung und die Restzahlung an die OMNIBUS RUPP
bzw. den GA zu leisten sind. Sind Anzahlung und/oder Restzahlung
danach an den GA zu leisten, so ist dieser Inkassobevollmächtigter
der OMNIBUS RUPP. Ist ausdrücklich festgelegt, dass Zahlungen
ausschließlich an die OMNIBUS RUPP zu leisten sind, so ist der GA
zum Inkasso der Anzahlung bzw. der Restzahlung nicht berechtigt
und zwar auch dann nicht, wenn an diesen Sicherungsscheine übergeben
wurden und/oder an den RT weitergegeben wurden. Gruppenverantwortliche
sind in keinem Fall zum Inkasso berechtigt.
3.3. Nach Vertragsabschluss wird – sofern in der Bestätigung nicht
abweichend aufgeführt – gegen Aushändigung des Sicherungsscheines
eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung
fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern
der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus
dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen
kürzer als 30 Tage als vor Reisebeginn ist der gesamte
Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.4. Leistet der RT die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl OMNIBUS
RUPP zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen
Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten
erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des RT besteht, so ist OMNIBUS RUPP
berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten und den RT mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5
zu belasten. - Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die
nicht den Reisepreis betreffen
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und von OMNIBUS RUPP
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind OMNIBUS
RUPP vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. OMNIBUS RUPP ist verpflichtet, den RT über Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf
einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder
Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu
informieren.
4.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft
einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen
Vorgaben des RT, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden
sind, ist der RT berechtigt, innerhalb einer von OMNIBUS RUPP
gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen
Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom
Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb
der von OMNIBUS RUPP gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber
diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als
angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte OMNIBUS
RUPP für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer
eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit
zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem RT der Differenzbetrag
entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. - Preiserhöhung; Preissenkung
5.1. OMNIBUS RUPP behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g
BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag
vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit
a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen
aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte
Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren,
oder
c) eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden
Wechselkurse
sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern OMNIBUS
RUPP den RT in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung
und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung
der Preiserhöhung mitteilt.
5.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach
4.1a) kann OMNIBUS RUPP den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann OMNIBUS
RUPP vom RT den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann OMNIBUS RUPP vom RT verlangen.
b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b)
kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis
in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für
OMNIBUS RUPP verteuert hat
5.4. OMNIBUS RUPP ist verpflichtet, dem RT auf sein Verlangen
hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit
sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse
nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies
zu niedrigeren Kosten für OMNIBUS RUPP führt. Hat der RT mehr
als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag
von OMNIBUS RUPP zu erstatten. OMNIBUS RUPP darf jedoch von
dem zu erstattenden Mehrbetrag die OMNIBUS RUPP tatsächlich
entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. OMNIBUS RUPP hat
dem RT auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe
Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn
eingehend beim RT zulässig.
5.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der RT berechtigt,
innerhalb einer von OMNIBUS RUPP gleichzeitig mit Mitteilung der
Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung
anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag
zurückzutreten. Erklärt der RT nicht innerhalb der von OMNIBUS
RUPP gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt
vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. - Rücktritt durch den RT vor Reisebeginn/Stornokosten
6.1. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber OMNIBUS RUPP unter
der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls
die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem RT wird empfohlen,
den Rücktritt in Textform zu erklären.
6.2. Tritt der RT vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so verliert OMNIBUS RUPP den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann OMNIBUS RUPP eine angemessene Entschädigung
verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist
oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare,
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar
und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von
OMNIBUS RUPP unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht
hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen worden wären.
OMNIBUS RUPP hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen
unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung
und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten
Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs
durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.
Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung
des RT bei OMNIBUS RUPP wird die pauschale Entschädigung
wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet.
Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung
Zugang vor
Reisebeginn
Mehrtagesreise
Tagesreise - bis 15. Tage 10 10
- bis 7. Tage 40 30
- bis 2. Tage 75 60
- Tag und Nichtanreise
100 80
6.3. Dem RT bleibt es in jedem Fall unbenommen, OMNIBUS RUPP
nachzuweisen, dass OMNIBUS RUPP überhaupt kein oder ein
wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von OMNIBUS
RUPP geforderte Entschädigungspauschale.
6.4. OMNIBUS RUPP behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit
OMNIBUS RUPP nachweist, dass OMNIBUS RUPP wesentlich
höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden
sind. In diesem Fall ist OMNIBUS RUPP verpflichtet, die
geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.5. Ist OMNIBUS RUPP infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet, hat OMNIBUS RUPP unverzüglich, auf
jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung,
zu leisten.
6.6. Das gesetzliche Recht des RT, gemäß § 651 e BGB von OMNIBUS
RUPP durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu
verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden
Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall
rechtzeitig, wenn sie OMNIBUS RUPP 7 Tage vor Reisebeginn
zugeht.
6.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. - Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des RT nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart
oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht,
wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil OMNIBUS RUPP keine,
unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß
Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem RT gegeben hat; in diesem Fall
ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf
Wunsch des RT dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann
OMNIBUS RUPP bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt vom RT pro von der Umbuchung betroffenen RT
erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im
Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis
zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen
Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 25,00 € pro
betroffenen RT.
7.2. Umbuchungswünsche des RT, die nach Ablauf der Fristen
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist,
nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den
Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige
Kosten verursachen. - Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der RT einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer
Erbringung OMNIBUS RUPP bereit und in der Lage war, nicht in
Anspruch aus Gründen, die dem RT zuzurechnen sind, hat er keinen
Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche
Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien
Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt
hätten. OMNIBUS RUPP wird sich um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. - Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
9.1. OMNIBUS RUPP kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs
der Rücktrittserklärung von OMNIBUS RUPP beim RT muss
in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein.
b) OMNIBUS RUPP hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
c) OMNIBUS RUPP ist verpflichtet, dem RT gegenüber die Absage
der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise
wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt
wird.
d) Ein Rücktritt von OMNIBUS RUPP später als 1 Woche vor Reisebeginn
ist unzulässig.
9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der
RT auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück,
Ziffer 5.6. gilt entsprechend. - Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1. OMNIBUS RUPP kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der RT ungeachtet einer Abmahnung
von OMNIBUS RUPP nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige
Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten
von OMNIBUS RUPP beruht.
10.2. Kündigt OMNIBUS RUPP, so behält OMNIBUS RUPP den
Anspruch auf den Reisepreis; OMNIBUS RUPP muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die OMNIBUS RUPP aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,
einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. - Obliegenheiten des RT
11.1. Reiseunterlagen
Der RT hat OMNIBUS RUPP oder seinen Reisevermittler, über den
er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen
Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht
innerhalb der von OMNIBUS RUPP mitgeteilten Frist erhält.
11.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der
RT Abhilfe verlangen.
b) Soweit OMNIBUS RUPP infolge einer schuldhaften Unterlassung
der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der RT weder
Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche
nach § 651n BGB geltend machen.
c) Der RT ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem
Vertreter von OMNIBUS RUPP vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein
Vertreter von OMNIBUS RUPP vor Ort nicht vorhanden und vertraglich
nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an OMNIBUS
RUPP unter der mitgeteilten Kontaktstelle von OMNIBUS RUPP zur
Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von
OMNIBUS RUPP bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung
unterrichtet. Der RT kann jedoch die Mängelanzeige
auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht
hat, zur Kenntnis bringen.
d) Der Vertreter von OMNIBUS RUPP ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
anzuerkennen.
11.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will der RT den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels
der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist,
nach § 651l BGB kündigen, hat er OMNIBUS RUPP zuvor eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die Abhilfe von OMNIBUS RUPP verweigert wird oder
wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
11.4.
11.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen;
besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der RT wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, –
beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen
nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom RT unverzüglich
vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und OMNIBUS
RUPP können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte
ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden
ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7
Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu
erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
von Reisegepäck unverzüglich OMNIBUS RUPP, seinem Vertreter
bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies
entbindet den RT nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft
gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu
erstatten. - Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung von OMNIBUS RUPP für Schäden,
die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen
bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung
unberührt.
12.2. OMNIBUS RUPP haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung
ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet wurden, dass sie für den RT erkennbar nicht Bestandteil
der Pauschalreise von OMNIBUS RUPP sind und getrennt
ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben
hierdurch unberührt.
OMNIBUS RUPP haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden
des RT die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
von OMNIBUS RUPP ursächlich geworden ist. - Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der RT nicht
beim GA, dem GV oder den Leistungsträgern, sondern ausschließlich
gegenüber OMNIBUS RUPP geltend zu machen. Die Geltendmachung
kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die
Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung
in Textform wird empfohlen. - Information zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
14.1. OMNIBUS RUPP informiert den RT bei Buchung entsprechend
der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder
spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(
en) noch nicht fest, so ist OMNIBUS RUPP verpflichtet, dem
RT die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
OMNIBUS RUPP weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt,
wird OMNIBUS RUPP den RT informieren.
14.3. Wechselt die dem RT als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, wird OMNIBUS RUPP den RT unverzüglich
und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den
Wechsel informieren.
14.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“
(Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den
Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von OMNIBUS
RUPP oder direkt über
http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
abrufbar und in den Geschäftsräumen von OMNIBUS RUPP einzusehen. - Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. OMNIBUS RUPP wird den RT über allgemeine Pass- und
Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die
Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss
sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2. Der RT ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen,
z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des
RT. Dies gilt nicht, wenn OMNIBUS RUPP nicht, unzureichend oder
falsch informiert hat.
15.3. OMNIBUS RUPP haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der RT OMNIBUS RUPP mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass OMNIBUS RUPP eigene Pflichten
schuldhaft verletzt hat. - Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
(insbesondere dem Corona-Virus)
16.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen
durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung
und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden
behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
16.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen
oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei
der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle
von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung
und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer
des Buses ist nicht Vertreter von OMNIBUS RUPP zur Entgegennahme
von Meldungen und Reklamationen. - Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
17.1. OMNIBUS RUPP weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
darauf hin, dass OMNIBUS RUPP nicht an
einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. OMNIBUS
RUPP weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr
geschlossen wurden, auf die europäische Online-
Streitbeilegungs- Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
17.2. Für RT, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte
Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RT und OMNIBUS
RUPP die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart.
Solche RT können OMNIBUS RUPP ausschließlich an deren Sitz
verklagen.
17.3. Für Klagen von OMNIBUS RUPP gegen RT, bzw. Vertragspartner
des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von
OMNIBUS RUPP vereinbart.
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& Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2020
Reiseveranstalter ist:
Omnibus Rupp GmbH
Herr Oskar Rupp junior
HRB: 520215, Registergericht Ulm
Badbrunnenweg 6/1
73450 Neresheim
07326 7254
07326 5803
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Stand dieser Fassung: Juni 2020